Liebe
Eltern,
Sie vertrauen Ihr Kind der Freien Waldorfschule Schwäbisch Gmünd an.
Gleichzeitig wird auch Ihnen etwas anvertraut: die Schule selbst. Sie ist auf
Ihr Mitwirken, Ihre Verantwortung und Ihre Unterstützung angewiesen und an ihr
soll es Ihrem Kind gut gehen. Gemeinsam mit allen anderen Eltern bzw. Sorgeberechtigten
und den Beschäftigten werden Sie Träger der Schule.
Die Freie Waldorfschule Schwäbisch Gmünd ist eine Initiative der Eltern und
Lehrkräfte. Alles, was die öffentliche Hand nicht finanziert, tragen die Eltern
durch ihre Beiträge, die Beschäftigten in Kollegium und Verwaltung durch ihren
Einkommensverzicht sowie alle gemeinsam durch Spenden und ehrenamtlichen
Einsatz. Dieses Dokument erläutert die finanzielle Seite Ihres Engagements als
Eltern.
Der überwiegende Teil des Schulhaushalts wird von den öffentlichen Zuschüssen
des Landes Baden-Württemberg getragen. Der davon nicht abgedeckte Anteil – er
beträgt real ungefähr ein Drittel – wird durch die im Folgenden dargestellte Beitragsstruktur
finanziert.
1. Monatliches Schulgeld
Kinderzahl | Regelbeitrag pro Kind [€/Monat][1] | Familienbeitrag [€/Monat] |
---|---|---|
1 | 245 | 245 |
2 | 173 | 346 |
3 | 128 | 383 |
4 | 104 | 415 |
über 4 |
|
415 |
Der Solidargedanke bildet
die Grundlage dieses Finanzierungssystems: Wenn Sie in der Lage sind, einen
höheren Beitrag zu leisten, bitten wir Sie darum, dies zu tun. Sie gleichen auf
diese Weise Beiträge für diejenigen aus, die geringere finanzielle
Möglichkeiten haben. Nur durch solche Unterstützung können wir die Beiträge auf
dem o. g. Niveau halten.
Jedem Kind soll der Besuch der Freien
Waldorfschule Schwäbisch Gmünd ermöglicht werden. Deshalb sind zur Vermeidung
einer finanziellen Überforderung Ermäßigungen möglich. Einen Bedarf nach
Ermäßigung können Sie freiwillig dem Beitragsausschuss vortragen. Ein Anspruch
auf Ermäßigung besteht nicht. Einen Grund für einen reduzierten Beitragssatz
müssen Sie einer Vertrauensperson des Beitragsausschusses glaubhaft nachweisen,
z. B. durch einen Einblick in Ihre Einkommensverhältnisse. Höchste
Vertraulichkeit sichern wir Ihnen dabei zu. Die Ermäßigung ist zeitlich
begrenzt – i. d. R. bis zum Ablauf des Schuljahres. Mit Ablauf wird automatisch
wieder der Regelbeitrag fällig, es sei denn, die Ermäßigung wird in einem
erneuten Gespräch weiterhin bestätigt. Die rechtzeitige Initiative zu diesem
Gespräch geht von Ihnen aus – idealerweise mindestens 2 Monate vor Ablauf einer
Ermäßigung.
Gemäß den Vorgaben des
Privatschulgesetzes besteht alternativ für alle Elternhäuser die Möglichkeit, ein Schulgeld zu vereinbaren, das je Kind, das die Schule besucht, 5 % des Haushaltsnettoeinkommens[2] der Sorgeberechtigten nicht übersteigt. Diese Regelung seitens der Landespolitik verfolgt ebenfalls das Ziel, Kindern einkommensbenachteiligter Eltern den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft zu ermöglichen. Deshalb kommt auch bei dieser Variante das oben dargestellte Verfahren zur Beitragsreduzierung zur Anwendung.
Ändern
sich die Verhältnisse durch Hinzukommen von einem oder mehreren Kindern einer
Familie, wird im Zuge des erforderlichen Vertrags- und Beitragsgesprächs der
Elternbeitrag anhand dieser Ordnung neu ermittelt. Bei Ausscheiden von
Geschwisterkindern aus der Schule wird der Regelbeitrag entsprechend der Anzahl
der an der Schule verbleibenden Kinder neu festgelegt.
Besuchen
Geschwisterkinder eine Waldorf-Betreuungseinrichtung für Kleinkinder, einen
Waldorfkindergarten oder eine andere Waldorfschule, so werden diese wie
Schulkinder gerechnet und der von Ihnen an die Schule zu leistende Beitrag
entsprechend reduziert. Die Ermäßigung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Vorlage der
schriftlichen Bestätigung der anderen Waldorfeinrichtung. Bereits entrichtete
Beiträge werden rückwirkend nicht erstattet. Die Ermäßigung der Beiträge
erfolgt, solange der Besuch der anderen Waldorfeinrichtung fortdauert, maximal
jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Anschließend wird automatisch
wieder der Regelbeitrag fällig, es sei denn, das Fortbestehen des Ermäßigungsgrundes
wird vor Ablauf der vorliegenden Beitragsvereinbarung durch eine neue
schriftliche Bestätigung der anderen Waldorfeinrichtung nachgewiesen.
Für Kinder der Beschäftigten unserer Schule wird ein Nachlass auf die gemäß dieser Ordnung ermittelten Beiträge bis maximal in Höhe der steuerlichen Höchstgrenze gewährt.
2. Aufnahmegebühr
Bei jeder Aufnahme wird
eine einmalige Gebühr in Höhe von € 195 fällig.
3. International Students/Gastschüler
Die Beiträge werden auch während Zeiten fällig,
in denen Ihr Kind aufgrund eines Auslandsaufenthalts, Schüleraustausches etc.
die Freie Waldorfschule Schwäbisch Gmünd nicht besucht.
Sofern eine Partnerschule für einen Austausch
nichts anderes bestimmt, gilt international unter Waldorfschulen, dass die
Beiträge in der jeweiligen Heimatschule weiterhin entrichtet werden und in der jeweils
gastgebenden Schule keine Beiträge erhoben werden.
Handelt es sich nicht um
einen Austausch, sondern um einen einseitigen Auslandsaufenthalt, so wird der
Beitrag der gastgebenden Schule zusätzlich fällig. Dies gilt auch für
Schülerinnen und Schüler, die ohne Austauschpartner/-in zu uns nach Schwäbisch
Gmünd kommen.
4. Verfahren
4.1. Beitragsausschuss
Der Vorstand richtet den Beitragsausschuss ein. Er ist aus denjenigen Vorstandsmitgliedern,
die nicht dem Kollegium angehören, der Beitragsgesprächsführung, bei Bedarf
weiteren Eltern der Schule und/oder externen Sachverständigen zusammengesetzt.
Alle Mitglieder sind während und über die Zeit hinaus zur strikten
Verschwiegenheit verpflichtet. An der Freien Waldorfschule Schwäbisch Gmünd unterrichtende Lehrkräfte sind von
der Mitwirkung im Beitragsausschuss ausgeschlossen. Lehrkräfte erlangen keine
Kenntnis über die Höhe der Elternbeiträge.
4.2. Beitragsgespräch
Die Aufnahme des Kindes erfolgt durch die
pädagogische Konferenz. Anschließend wird ein vertrauliches Vertrags- und
Beitragsgespräch mit dem Beitragsausschuss terminiert. Gründe für eine
Ermäßigung müssen glaubhaft und nachvollziehbar nachgewiesen werden. Die
gesetzlichen Vertreter bzw. Sorgeberechtigten stellen diese Nachweise dem
Beitragsausschuss zur Verfügung.
4.3. Entscheidung
Der Beitragsausschuss führt die Beitragsgespräche persönlich. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Elternvorstand auf Grundlage der Empfehlung des Beitragsausschusses.
4.4. Datenschutz
Alle Mitwirkenden in Vorstand, Beitragsgesprächsführung, Beitragsausschuss und Schulverwaltung sind nach der EU-Datenschutzgrundverordnung belehrt und schriftlich zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Ergebnisse und Vereinbarungen der Gespräche werden schriftlich festgehalten und ergänzen eventuell bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen der/dem/den Sorgeberechtigten und dem Schulträgerverein. Die erforderlichen Dokumente, Unterlagen und Informationen werden vertraulich und entsprechend der Regeln zum Datenschutz gehandhabt. Das Verfahren ist mit unserem Datenschutzbeauftragten abgestimmt, der auch kontaktiert werden kann.
4.5. Abbuchung, Modalitäten
Die Beiträge sind jeweils
zum Ersten eines Monats fällig und werden auch während der Schulferien, bei
Krankheit oder anderweitig begründeter Abwesenheit entrichtet. Das Schuljahr
beginnt am 1. August des jeweiligen Kalenderjahres und endet am 31. Juli des
Folgejahres. Der Elternbeitrag wird bis zum Ende des Monats, in dem das
Vertragsverhältnis endet, berechnet. Dies ist bei Prüfungsabgängern das Ende
des jeweiligen Schuljahres.
Um eine effiziente
Sachbearbeitung zu ermöglichen, erwarten wir Ihr Einverständnis zum
Lastschriftverfahren. Gebühren für durch Sie zu verantwortende
Rücklastschriften werden Ihnen in Rechnung gestellt. Wenn in Einzelfällen die
Überweisung der Beiträge vereinbart wird, so berechnen wir den damit
verbundenen Mehraufwand in der Verwaltung pauschal mit € 50 pro Kalenderjahr. Diese
Pauschale wird im August jeden Jahres fällig, bei Widerruf des
SEPA-Lastschriftmandats im ersten Jahr mit Eingang des Widerrufs.
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Kontodaten sofort mit, um Fehlbuchungen zu vermeiden. Einen zu viel oder zu wenig abgebuchten Beitrag berichtigen wir umgehend durch Rückzahlung oder Nachbelastung. Bitte sehen Sie zur Vermeidung unnötiger Bankgebühren von Lastschriftrückgaben ab und nehmen stattdessen Kontakt zu unserer Buchhaltung auf.
5. Änderungen dieser
Beitragsordnung, Sonderkündigungsrecht und jährliche Beitragserhöhung
Über Anpassungen der Beiträge und über Änderungen
der Beitragsordnung beschließt der Vorstand. Der Vorstand ist auch dazu ermächtigt,
Änderungen der Beitragsordnung, welche von einem Gericht oder von einer
Verwaltungsbehörde angeregt oder die durch Gesetzesänderungen erforderlich werden
und welche die Grundsätze der Satzung nicht berühren, allein zu beschließen und
durchzuführen. Dazu gehören auch Änderungen der Beitragsordnung, die
erforderlich sind, um dem Verein die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung
des jeweiligen Steuergesetzes zu erhalten.
Führt die Änderung zu einer veränderten
Berechnungsgrundlage oder zu einer Erhöhung des individuell zu zahlenden
Elternbeitrages, steht den Sorgeberechtigten bzw. gesetzlichen Vertretern
(Schuldnern) ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des laufenden Schulhalbjahres
oder des laufenden Schuljahres zu; im Fall der Ausübung des
Sonderkündigungsrechts gilt die alte Beitragsordnung bis zur Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort.
Ohne Beschluss eines
Gremiums werden die Regelbeiträge pro Familie sowie die tatsächlich
vereinbarten reduzierten und freiwillig höheren Elternbeiträge zum
Schuljahreswechsel im Sinne eines Ausgleichs für steigende Aufwendungen der
Schule jährlich um 2 % erhöht. Dabei werden alle Beiträge – auch die Beiträge
pro Kind – auf volle Euro aufgerundet.
Schwäbisch
Gmünd, im Juni 2022
Philipp Ostermann von Roth
Birgit
Schäffer
Vorstandssprecher Vorstandsmitglied
Beschlossen
von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Mai 2011. Geändert
von der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 16. Juli 2012 (Einschub Punkt 8,
Satz 2).
Geändert
von der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 7. Juli 2014 (Änderungen: Punkte
1. u. 3.).
Geändert
von der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 01.07.2019.
Geändert durch Vorstandsbeschluss (10/2020, 3.6.)
am 22.06.2020 zum 01.08.2020 (Punkt 1/Tabelle)
Turnusgemäße Beitragserhöhung (Punkt 1/Tabelle)
gem. Ziff. 5 Abs. 3 zum Schuljahreswechsel: 07/2021; 06/2022
[1]
Unser System lässt nur auf volle Euro gerundete
Beiträge zu. Da der Regelbeitrag pro Kind aus dem jeweils zugehörigen
Familienbeitrag abgeleitet ist, beinhaltet diese Tabellenspalte i. d. R.
Rundungsdifferenzen. Der Regelbeitrag pro Kind findet bei der Berechnung von
Geschwisterermäßigungen Anwendung.
[2] Zum Einkommen zählen alle Einnahmen des Haushalts, z. B. aus (selbstständiger, freiberuflicher und unselbstständiger) Erwerbstätigkeit, aus Vermögen, aus Mieteinnahmen, aus öffentlichen und nichtöffentlichen Transferzahlungen (z. B. Kindergeld, Krankengeld, Renten, Pensionen, Wohngeld, Pflegegeld u. a.), aus Unterhaltszahlungen aller Art (z. B. Unterhalt, mietfreies Wohnen etc.), aus Sozialhilfeleistungen.