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Elternbeitrag

Liebe Eltern,

Sie vertrauen Ihr Kind der Freien Waldorfschule Schwäbisch Gmünd an. Gleichzeitig wird auch Ihnen etwas anvertraut: die Schule selbst. Sie ist auf Ihr Mitwirken, Ihre Verantwortung und Ihre Unterstützung angewiesen und an ihr soll es Ihrem Kind gut gehen. Gemeinsam mit allen anderen Eltern bzw. Sorgeberechtigten und den Beschäftigten werden Sie Träger der Schule.

Die Freie Waldorfschule Schwäbisch Gmünd ist eine Initiative der Eltern und Lehrkräfte. Alles, was die öffentliche Hand nicht finanziert, tragen die Eltern durch ihre Beiträge, die Beschäftigten in Kollegium und Verwaltung durch ihren Einkommensverzicht sowie alle gemeinsam durch Spenden und ehrenamtlichen Einsatz. Dieses Dokument erläutert die finanzielle Seite Ihres Engagements als Eltern.

Der überwiegende Teil des Schulhaushalts wird von den öffentlichen Zuschüssen des Landes Baden-Württemberg getragen. Der davon nicht abgedeckte Anteil – er beträgt real ungefähr ein Drittel – wird durch die im Folgenden dargestellte Beitragsstruktur finanziert.

1. Monatliches Schulgeld

Kinderzahl Regelbeitrag pro Kind ab 01.08.2023 [€/Monat][1] Familienbeitrag ab 01.08.2023 [€/Monat]
1 250 250
2 177 353
3 131 391
4 106 424
über 4
424

Der Solidargedanke bildet die Grundlage dieses Finanzierungssystems: Wenn Sie in der Lage sind, einen höheren Beitrag zu leisten, bitten wir Sie darum, dies zu tun. Sie gleichen auf diese Weise Beiträge für diejenigen aus, die geringere finanzielle Möglichkeiten haben. Nur durch solche Unterstützung können wir die Beiträge auf dem o. g. Niveau halten.  

Jedem Kind soll der Besuch der Freien Waldorfschule Schwäbisch Gmünd ermöglicht werden. Deshalb sind zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung Ermäßigungen möglich. Einen Bedarf nach Ermäßigung können Sie freiwillig dem Beitragsausschuss vortragen. Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht. Einen Grund für einen reduzierten Beitragssatz müssen Sie einer Vertrauensperson des Beitragsausschusses glaubhaft nachweisen, z. B. durch einen Einblick in Ihre Einkommensverhältnisse. Höchste Vertraulichkeit sichern wir Ihnen dabei zu. Die Ermäßigung ist zeitlich begrenzt – i. d. R. bis zum Ablauf des Schuljahres. Mit Ablauf wird automatisch wieder der Regelbeitrag fällig, es sei denn, die Ermäßigung wird in einem erneuten Gespräch weiterhin bestätigt. Die rechtzeitige Initiative zu diesem Gespräch geht von Ihnen aus – idealerweise mindestens 2 Monate vor Ablauf einer Ermäßigung.  

Gemäß den Vorgaben des Privatschulgesetzes besteht alternativ für alle Elternhäuser die Möglichkeit, ein Schulgeld zu vereinbaren, das je Kind, das die Schule besucht, 5 % des Haushaltsnettoeinkommens[2] der Sorgeberechtigten nicht übersteigt. Diese Regelung seitens der Landespolitik verfolgt ebenfalls das Ziel, Kindern einkommensbenachteiligter Eltern den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft zu ermöglichen. Deshalb kommt auch bei dieser Variante das oben dargestellte Verfahren zur Beitragsreduzierung zur Anwendung.  

Ändern sich die Verhältnisse durch Hinzukommen von einem oder mehreren Kindern einer Familie, wird im Zuge des erforderlichen Vertrags- und Beitragsgesprächs der Elternbeitrag anhand dieser Ordnung neu ermittelt. Bei Ausscheiden von Geschwisterkindern aus der Schule wird der Regelbeitrag entsprechend der Anzahl der an der Schule verbleibenden Kinder neu festgelegt.  

Besuchen Geschwisterkinder eine Waldorf-Betreuungseinrichtung für Kleinkinder, einen Waldorfkindergarten oder eine andere Waldorfschule, so werden diese wie Schulkinder gerechnet und der von Ihnen an die Schule zu leistende Beitrag entsprechend reduziert. Die Ermäßigung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Vorlage der schriftlichen Bestätigung der anderen Waldorfeinrichtung. Bereits entrichtete Beiträge werden rückwirkend nicht erstattet. Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt, solange der Besuch der anderen Waldorfeinrichtung fortdauert, maximal jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Anschließend wird automatisch wieder der Regelbeitrag fällig, es sei denn, das Fortbestehen des Ermäßigungsgrundes wird vor Ablauf der vorliegenden Beitragsvereinbarung durch eine neue schriftliche Bestätigung der anderen Waldorfeinrichtung nachgewiesen.

Für Kinder der Beschäftigten unserer Schule wird ein Nachlass auf die gemäß dieser Ordnung ermittelten Beiträge bis maximal in Höhe der steuerlichen Höchstgrenze gewährt.   

2. Aufnahmegebühr

Bei jeder Aufnahme wird eine einmalige Gebühr in Höhe von € 195 fällig.

3. International Students/Gastschüler  

Die Beiträge werden auch während Zeiten fällig, in denen Ihr Kind aufgrund eines Auslandsaufenthalts, Schüleraustausches etc. die Freie Waldorfschule Schwäbisch Gmünd nicht besucht.  

Sofern eine Partnerschule für einen Austausch nichts anderes bestimmt, gilt international unter Waldorfschulen, dass die Beiträge in der jeweiligen Heimatschule weiterhin entrichtet werden und in der jeweils gastgebenden Schule keine Beiträge erhoben werden.

Handelt es sich nicht um einen Austausch, sondern um einen einseitigen Auslandsaufenthalt, so wird der Beitrag der gastgebenden Schule zusätzlich fällig. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die ohne Austauschpartner/-in zu uns nach Schwäbisch Gmünd kommen.

4. Verfahren 

4.1. Beitragsausschuss  

Der Vorstand richtet den Beitragsausschuss ein. Er ist aus denjenigen Vorstandsmitgliedern, die nicht dem Kollegium angehören, der Beitragsgesprächsführung, bei Bedarf weiteren Eltern der Schule und/oder externen Sachverständigen zusammengesetzt. Alle Mitglieder sind während und über die Zeit hinaus zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. An der Freien Waldorfschule Schwäbisch Gmünd unterrichtende Lehrkräfte sind von der Mitwirkung im Beitragsausschuss ausgeschlossen. Lehrkräfte erlangen keine Kenntnis über die Höhe der Elternbeiträge.    

4.2. Beitragsgespräch  

Die Aufnahme des Kindes erfolgt durch die pädagogische Konferenz. Anschließend wird ein vertrauliches Vertrags- und Beitragsgespräch mit dem Beitragsausschuss terminiert. Gründe für eine Ermäßigung müssen glaubhaft und nachvollziehbar nachgewiesen werden. Die gesetzlichen Vertreter bzw. Sorgeberechtigten stellen diese Nachweise dem Beitragsausschuss zur Verfügung.

4.3. Entscheidung  

Der Beitragsausschuss führt die Beitragsgespräche persönlich. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Elternvorstand auf Grundlage der Empfehlung des Beitragsausschusses.

4.4. Datenschutz  

Alle Mitwirkenden in Vorstand, Beitragsgesprächsführung, Beitragsausschuss und Schulverwaltung sind nach der EU-Datenschutzgrundverordnung belehrt und schriftlich zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Ergebnisse und Vereinbarungen der Gespräche werden schriftlich festgehalten und ergänzen eventuell bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen der/dem/den Sorgeberechtigten und dem Schulträgerverein. Die erforderlichen Dokumente, Unterlagen und Informationen werden vertraulich und entsprechend der Regeln zum Datenschutz gehandhabt. Das Verfahren ist mit unserem Datenschutzbeauftragten abgestimmt, der auch kontaktiert werden kann.

4.5. Abbuchung, Modalitäten  

Die Beiträge sind jeweils zum Ersten eines Monats fällig und werden auch während der Schulferien, bei Krankheit oder anderweitig begründeter Abwesenheit entrichtet. Das Schuljahr beginnt am 1. August des jeweiligen Kalenderjahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Der Elternbeitrag wird bis zum Ende des Monats, in dem das Vertragsverhältnis endet, berechnet. Dies ist bei Prüfungsabgängern das Ende des jeweiligen Schuljahres.  

Um eine effiziente Sachbearbeitung zu ermöglichen, erwarten wir Ihr Einverständnis zum Lastschriftverfahren. Gebühren für durch Sie zu verantwortende Rücklastschriften werden Ihnen in Rechnung gestellt. Wenn in Einzelfällen die Überweisung der Beiträge vereinbart wird, so berechnen wir den damit verbundenen Mehraufwand in der Verwaltung pauschal mit € 50 pro Kalenderjahr. Diese Pauschale wird im August jeden Jahres fällig, bei Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats im ersten Jahr mit Eingang des Widerrufs.

Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Kontodaten sofort mit, um Fehlbuchungen zu vermeiden. Einen zu viel oder zu wenig abgebuchten Beitrag berichtigen wir umgehend durch Rückzahlung oder Nachbelastung. Bitte sehen Sie zur Vermeidung unnötiger Bankgebühren von Lastschriftrückgaben ab und nehmen stattdessen Kontakt zu unserer Buchhaltung auf.

5. Änderungen dieser Beitragsordnung, Sonderkündigungsrecht und jährliche Beitragserhöhung

Über Anpassungen der Beiträge und über Änderungen der Beitragsordnung beschließt der Vorstand. Der Vorstand ist auch dazu ermächtigt, Änderungen der Beitragsordnung, welche von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde angeregt oder die durch Gesetzesänderungen erforderlich werden und welche die Grundsätze der Satzung nicht berühren, allein zu beschließen und durchzuführen. Dazu gehören auch Änderungen der Beitragsordnung, die erforderlich sind, um dem Verein die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung des jeweiligen Steuergesetzes zu erhalten.  

Führt die Änderung zu einer veränderten Berechnungsgrundlage oder zu einer Erhöhung des individuell zu zahlenden Elternbeitrages, steht den Sorgeberechtigten bzw. gesetzlichen Vertretern (Schuldnern) ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder des laufenden Schuljahres zu; im Fall der Ausübung des Sonderkündigungsrechts gilt die alte Beitragsordnung bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

Ohne Beschluss eines Gremiums werden die Regelbeiträge pro Familie sowie die tatsächlich vereinbarten reduzierten und freiwillig höheren Elternbeiträge zum Schuljahreswechsel im Sinne eines Ausgleichs für steigende Aufwendungen der Schule jährlich um 2 % erhöht. Dabei werden alle Beiträge – auch die Beiträge pro Kind – auf volle Euro aufgerundet.


Schwäbisch Gmünd, 3. Februar 2023      

Philipp Ostermann von Roth     Birgit Schäffer
Vorstandssprecher                     Vorstandsmitglied    


Beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Mai 2011. Geändert von der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 16. Juli 2012 (Einschub Punkt 8, Satz 2).
Geändert von der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 7. Juli 2014 (Änderungen: Punkte 1. u. 3.).
Geändert von der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 01.07.2019.
Geändert durch Vorstandsbeschluss (10/2020, 3.6.) am 22.06.2020 zum 01.08.2020 (Punkt 1/Tabelle)
Turnusgemäße Beitragserhöhung (Punkt 1/Tabelle) gem. Ziff. 5 Abs. 3 zum Schuljahreswechsel: 07/2021; 06/2022; 02/2023

[1] Unser System lässt nur auf volle Euro gerundete Beiträge zu. Da der Regelbeitrag pro Kind aus dem jeweils zugehörigen Familienbeitrag abgeleitet ist, beinhaltet diese Tabellenspalte i. d. R. Rundungsdifferenzen. Der Regelbeitrag pro Kind findet bei der Berechnung von Geschwisterermäßigungen Anwendung.

[2] Zum Einkommen zählen alle Einnahmen des Haushalts, z. B. aus (selbstständiger, freiberuflicher und unselbstständiger) Erwerbstätigkeit, aus Vermögen, aus Mieteinnahmen, aus öffentlichen und nichtöffentlichen Transferzahlungen (z. B. Kindergeld, Krankengeld, Renten, Pensionen, Wohngeld, Pflegegeld u. a.), aus Unterhaltszahlungen aller Art (z. B. Unterhalt, mietfreies Wohnen etc.), aus Sozialhilfeleistungen.